Logo gemeinnütziger Verein für krebskranke Kinder – Murmeltier e.V

Satzung

Lesen Sie hier die offizielle Satzung des Vereins „und täglich grüßt das Murmeltier e.V.“ und erfahren Sie alles über den Vereinszweck, Mitgliedschaft, Vorstand, Mitgliederversammlung sowie Regelungen zur Auflösung.

 

 § 1 Name, Sitz,
Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den
Namen und täglich grüßt das Murmeltier e.V.

(2) Er hat den Sitz in
Wörth am Rhein

(3) Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins
ist die Unterstützung von krebs-, schwerst- und chronisch Kranke Kinder und
Jugendliche und deren Familien und in Ausnahmefällen anderer
hilfsbedürftiger Personen durch

 

a) die Beschaffung und
Überlassung von Mitteln zur Förderung der ganzheitlichen und

familienorientierten
Betreuung von krebs-, chronisch- und schwerstkranken Kindern,

Jugendlichen, im
Einzelfall auch von jungen Erwachsenen, und deren Familien.

 

b) die Verbesserung der
ganzheitlichen und familienorientierten Betreuung dieser

Patientengruppe.
Patienten, die im Raum Germersheim, Landau, Karlsruhe oder im Einzugsgebiet
der Pädiatrie/Kinderonkologie des Klinikums „Städt. Klinikums Karlsruhe“
wohnen, sollen vorrangig von den Leistungen des Vereins profitieren.

Der Zweck nach Buchstabe
b) wird insbesondere verwirklicht durch

 

–  die Unterstützung von
Selbsthilfegruppen o.g. Betroffener, die Zwecke i.S. des

Buchstabens b) verfolgen

 

–  die Gewährung
unbürokratischer Hilfen an betroffene Familien

 

(3) Zur Verwirklichung
des in Abs. 2 genannten Zwecks betreibt der Verein eine

angemessene
Öffentlichkeitsarbeit, welche die verborgenen Nöte der krebs-, chronisch-

und schwerstkranker
Kinder und Jugendlichen sowie deren Familien transparent machen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar – mildtätige  Zwecke  im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke „“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.

Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins
kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
unterstützt.

(2) Über den Antrag auf
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines
Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von 1 Monat.

(5) Wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor
der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden.

 

Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen
Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand
gehören an:


a)     
der Vorsitzende,


b)     
 der erste Schatzmeister,

Vorstand  im  Sinne 
des  §  26  BGB  ist  der/die  Vorsitzende Sie  vertreten  den  Verein
gerichtlich  und außergerichtlich.

 

(2) Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von
der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt
die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 (4) Der Vorstand ist
ehrenamtlich tätig. er/sie hat Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben
oder Anspruch auf die Aufwendungspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG in der
jeweiligen gültigen Fassung. Insgesamt darf nicht gegen gesetzliche
Vorgaben verstoßen und nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins
gefährdet werden. 

 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 5 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird. Sofern die Mitgliederzahl auf weniger als 11 Mitglieder
herabsinkt, ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, die Einberufung einer
Mitgliederversammlung zu verlangen.

(3) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die
Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die
Mitgliederversammlung entscheidet über

 

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von
Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Mitgliedsbeiträge,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.

(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit
sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,
Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt
über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des
jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den
Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen
bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für
Satzungsänderungen ist eine totale-Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine
Mehrheit von absolut der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von
Beschlüssen

Die in
Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss,
den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an Flugkraft gGmbH , Hauptstr. 625, 26683 Strücklingen,
Handelsregistereintrag: HRB 209734 Steuernummer 56/220/01494

die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen bei der
Gründungsversammlung am 16.05.2016 und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 02.08.2016 in den §§ 2,7 und 8 geändert.

Wörth, 02.08.2016

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